Zivilstandsamt Furttal


Vaterschaftsanerkennung

Ist eine Frau zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes verheiratet, wird von Gesetzes wegen der Ehemann als Vater des Kindes eingetragen (Vaterschaftsvermutung). Bei nicht verheirateten Müttern geschieht dies nicht automatisch. In diesem Fall kann der leibliche Vater das Kind beim Zivilstandsamt vor- oder nachgeburtlich anerkennen. Die Anerkennung begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem anerkennenden Vater und dem Kind.

Wann kann eine Anerkennung gemacht werden?

Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen.

Welches Zivilstandsamt ist zuständig?

Schweizer Bürger können die Anerkennungserklärung bei jedem schweizerischen Zivilstandsamt unterzeichnen.

 

Ist die Kindsmutter oder der Anerkennende ausländische/r Staatsbürger/in, müssen Sie sich an das Zivilstandsamt des Geburtsortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, oder des Wohnsitzes oder Heimatortes der Mutter oder des Anerkennenden wenden. 

Familienname des Kindes

Die Anerkennung hat grundsätzlich keine Wirkungen auf den Familiennamen des ersten gemeinsamen Kindes. Das Kind führt den Ledignamen der Mutter. 

 

Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt
Eine Voraussetzung dafür, dass der Vater dem Kind seinen Ledignamen weitergeben kann, ist die Anerkennung und Unterzeichnung der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge. Bei einer vorgeburtlichen Anerkennung und Unterzeichnung der gemeinsamen elterlichen Sorge erklären die Mutter und der Vater mit der Geburtsanmeldung schriftlich, welchen ihrer Ledignamen ihr Kind tragen soll. 

 

Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt

Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung beim Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Die Namenserklärung kann auf Wunsch direkt im Anschluss an die nachgeburtliche Vaterschaftsanerkennung abgegeben werden. 

 

Besitzt das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit und erwirbt es durch die Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann auch die Namensführung nach dem Recht des Heimatstaates gewählt werden. 

 

Detaillierte Ausführungen dazu finden Sie auf folgendem Merkblatt des Bundesamtes für Justiz: Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht.

Benötigte Dokumente

Welche Dokumente für die Anerkennung benötigt werden, ist sehr individuell. Nehmen Sie daher bitte mit uns Kontakt auf, damit wir Sie detailliert beraten können.

Gemeinsame elterliche Sorge / Erziehungsgutschrift

Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge kann bei der Anerkennung direkt auf dem Zivilstandsamt abgegeben werden. Bitte beachten Sie dazu das Merkblatt über die gemeinsame elterliche Sorge.

 

Gleichzeitig wird die Erklärung über die Verteilung der Erziehungsgutschriften der AHV abgegeben:  Broschüre über Erziehungsgutschriften von der AHV.

 

Wenn Sie Beratung zur gemeinsamen elterlichen Sorge wünschen oder einen Unterhaltsvertrag abschliessen wollen, wenden Sie sich bitte an folgende Amtsstelle:

 

Amt für Jugend und Berufsberatung
Geschäftsstelle der Bezirke Bülach und Dielsdorf
Schaffhauserstrasse 53
8180 Bülach
Tel. 043 259 95 00

 

Wird die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nicht bei der Anerkennung abgegeben, so kann diese zu einem späteren Zeitpunkt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf beantragt werden.


Merkblätter