Ist eine Frau zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes verheiratet, wird von Gesetzes wegen der Ehemann als Vater des Kindes eingetragen. Bei nicht verheirateten Müttern geschieht dies nicht automatisch. In diesem Fall kann der Vater das Kind beim Zivilstandsamt anerkennen. Die Anerkennung stellt die rechtliche Verwandschaft zwischen dem Vater und dem Kind her.
Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen.
Schweizer Bürger können die Anerkennung bei jedem schweizerischen Zivilstandsamt machen. Ausländische Staatsangehörige können sich an das Zivilstandsamt des Wohnortes oder des Geburtsortes des Kindes wenden.
Das Kind erhält den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder dieser Eltern tragen. Ist es das erste gemeinsame Kind, so führt es den Ledignamen der Kindsmutter. Wird beiden Eltern die elterliche Sorge übertragen, so können diese innerhalb eines Jahres erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.
Besitzt das Kind keine Schweizer Staatsangehörigkeit, können die Eltern den Namen auch nach dem jeweiligen ausländischen Namensrecht wählen.
Detaillierte Ausführungen dazu finden Sie auf folgendem Merkblatt des Bundesamtes für Justiz: Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht.
Welche Dokumente für die Anerkennung benötigt werden, ist sehr individuell. Nehmen Sie daher bitte mit uns Kontakt auf, damit wir Sie detailliert beraten können.
Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge kann bei der Anerkennung direkt auf dem Zivilstandsamt abgegeben werden. Bitte beachten Sie dazu das Merkblatt über die gemeinsame elterliche Sorge.
Gleichzeitig können Sie eine Erklärung abgeben über die Verteilung der Erziehungsgutschriften der AHV. Informieren Sie sich vor der Anerkennung darüber, zum Beispiel mittels der Broschüre über Erziehungsgutschriften von der AHV.
Wenn Sie Beratung zur gemeinsamen elterlichen Sorge wünschen oder einen Unterhaltsvertrag abschliessen wollen, wenden Sie sich bitte an folgende Amtsstelle:
Amt für Jugend und Berufsberatung
Geschäftsstelle der Bezirke Bülach und Dielsdorf
Schaffhauserstrasse 53
8180 Bülach
Tel. 043 259 95 00
Wird die Erklärung nicht bei der Anerkennung abgegeben, so kann das gemeinsame Sorgerecht zu einem späteren Zeitpunkt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf beantragt werden.
Freie Trautermine am Samstag
Die nächsten freien Samstagstermine finden an folgenden Daten statt:
Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, wenn Sie Interesse an einem Termin haben.