Zivilstandsamt Furttal


Namensführung

Machen Sie sich rechtzeitig vor der geplanten Trauung Gedanken über die von Ihnen gewünschten Familiennamen.

Möglichkeiten der Namensführung nach der Heirat

Namensführung nach Schweizer Recht:

  • Jeder behält seinen aktuellen Familiennamen
  • Der Ledigname von einem der beiden wird zum gemeinsamen Familiennamen
  • Ausländische Staatsangehörige können Ihren Namen nach dem Heimatrecht wählen

Familienname einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit:

Ausländische Staatsangehörige haben die Möglichkeit, ihren Familiennamen nach Heimatrecht zu bestimmen. Bitte informieren Sie sich frühzeitig bei der zuständigen Botschaft über die Möglichkeiten der Namensführung.

 

 

Allianzname

Vom Allianznamen spricht man, wenn man dem aktuellen amtlichen Namen mit einem Bindestrich jenen Namen anfügt, welcher einer der Ehegatten/Partner unmittelbar vor der Ehe/Partnerschaft oder als ledig getragen hat. Er soll die Verbindung von zwei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen aufzeigen.

 

Schweizer Staatsangehörige haben die Möglichkeit, den Allianznamen im Pass oder auf der Identitätskarte einzutragen. Der Allianzname ist kein amtlicher Name, sondern nur ein Gewohnheitsrecht und wird daher nicht im Zivilstandsregister eingetragen.

 

Bitte beachten Sie, dass auf Reisen der Name im Ausweisdokument mit demjenigen auf dem Flugticket jeweils genau übereinstimmen muss.

Familienname gemeinsamer Kinder

 

 

Führen die Ehepartner nach der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen, so erhalten später geborene Kinder diesen Familiennamen. Führen die Ehepartner keinen gemeinsamen Familiennamen, können sie wählen, welchen ihrer Ledignamen das Kind führen soll.

 

Besitzt das Kind nicht das Schweizer Bürgerrecht, kann der Familienname des Kindes dem Heimatrecht unterstellt werden. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall bei der zuständigen Botschaft über die Möglichkeiten der Namensführung.

 

Bei gemeinsamen Kindern, die bei der Eheschliessung bereits auf der Welt sind, kann der Familienname ändern. Sofern das Kind über 12 Jahre alt ist, muss es der Namensänderung zustimmen.

Bürgerrechte

Jeder Ehegatte behält seine aktuellen Kantons- und Gemeindebürgerrechte. Minderjährige Kinder erhalten das/die Kantons- und Gemeindebürgerrecht/e des Elternteils, dessen Namen sie tragen.


Merkblätter vom Bund